Einschulung: Gemeinde Nittenau

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Schulgebäude
Schule Fischbach

Einschulung

Im Detail

Schuleinschreibung

I. Schulanmeldung

An der Grund- und Mittelschule Nittenau für das Schuljahr 2024/25 ist der Termin noch nicht festgelegt.

Die Erziehungsberechtigten müssen persönlich mit dem Kind zur Schulanmeldung kommen. Nachfragen richten Sie bitte an Fr. Gabler im Sekretariat Telefonnummer: 09436 94160

Folgende Unterlagen sind mitzubringen:

  • Geburtsurkunde oder Familienstammbuch
  • Bescheinigung Schuleingangsuntersuchung
  • Ggf. Sorgerechtbeschluss
  • Ggf. Zurückstellungsbescheid aus dem Vorjahr
  • Freiwillig: Blatt „Informationen für die Grundschule“ aus dem Kindergarten

II. Schulpflicht

Die Schulpflicht ist in Bayern nach Art. 37 BayEUG (Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen) wie folgt geregelt:

Mit Beginn des Schuljahres werden alle Kinder schulpflichtig,

  • die bis zum 30. Juni sechs Jahre alt werden,
  • die im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September sechs Jahre alt werden und deren Erziehungsberechtigte den Beginn der Schulpflicht nicht auf das kommende Schuljahr verschieben,
  • deren Erziehungsberechtigte bereits einmal den Beginn der Schulpflicht nach Nr. 2 verschoben haben oder
  • die bereits einmal nach Abs. 2 oder Abs. 4 von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden.

III. Einschulungskorridor

Die sogenannten Kann-Kinder, also die von Juli bis September Geborenen, durchlaufen die Einschulungsuntersuchung sowie das Anmelde- und Einschulungs-verfahren ebenso wie alle anderen Kinder. Dabei stehen die Schulen den Eltern bei ihrer Entscheidung mit Beratung und Empfehlung zur Seite. Auf dieser Grundlage entscheiden die Eltern dann frei, ob ihr Kind zum kommenden oder zum nächsten Schuljahr eingeschult wird. Abgabetermin des bei der Schuleinschreibung ausgegeben Formblatts bitte bis spätestens 30. März in der Verwaltung.

IV. Vorzeitige Einschulung

Bei Kindern, die nach dem 30. September 2018 geboren wurden, haben die Eltern die Möglichkeit, einen Antrag auf vorzeitige Einschulung zu stellen. Für alle Kinder, die nach dem 31. Dezember 2018 geboren wurden, ist ein schulpsychologisches Gutachten erforderlich. Die Entscheidung der Schulaufnahme erfolgt durch die Schulleitung.
Ein Antrag auf vorzeitige Einschulung nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayEUG ist spätestens bei der Schulanmeldung zu stellen.
Download Antrag auf vorzeitige Einschulung (PDF-Dokument, 28,06 KB, 29.01.2024)

V. Zurückstellung

Ein Kind, das am 30. September mindestens sechs Jahre alt ist, kann für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich erst ein Schuljahr später mit Erfolg oder nach Maßgabe von Art. 41 Abs. 5 am Unterricht der Grundschule teilnehmen kann. 2Die Zurückstellung soll vor Aufnahme des Unterrichts verfügt werden; sie ist noch bis zum 30. November zulässig, wenn sich erst innerhalb dieser Frist herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Zurückstellung gegeben sind. 3Die Zurück-stellung ist nur einmal zulässig; Art. 41 Abs. 7 bleibt unberührt. (gemäß Art. 37 BayEUG, Satz 2)

Ferner können Kinder zurückgestellt werden, bei denen im Rahmen der Schulanmeldung festgestellt wird, dass sie nicht über die notwendigen Deutschkenntnisse verfügen. Diese Kinder können verpflichtet werden, im Schuljahr 2023/24 einen Kindergarten und einen Vorkurs Deutsch zu besuchen.

Bitte melden Sie sich dazu rechtzeitig im Sekretariat.

Antrag auf Zurückstellung (PDF-Dokument, 21,44 KB, 29.01.2024)

VI. Zuständige Schule

Alle Kinder erfüllen ihre Schulpflicht an der Grundschule, in deren Schulsprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art. 42 BayEUG). Wird das Kind an einer privaten Grundschule angemeldet, ist aus Gründen der Überwachung der Schulpflicht die zuständige Grundschule zu informieren.